Die neuen EU-Führerschein-Klassen:
Alle Motorrad-Klassen:
Klasse A direkt ( 24 Jahre)

Klasse A direkt (Mindestalter 24 Jahre)

  • ab 24 Jahren ist ein Direkteinstieg möglich
Klasse A2 (18 Jahre)

Klasse A2 (18 Jahre)

  • ab 18 Jahren beschränkt auf 35 kW
  • Bei 2 jährigem Besitz der Klasse A1 ist ein vereinfachter Aufstieg (nur praktische Prüfung) auf die Führerscheinklasse A2 möglich !
Klasse A1 (16 Jahre)

Klasse A1 (16 Jahre)

  • Krafträder bis 125 ccm
  • Bei 2 jährigem Besitz der Klasse A1 ist ein vereinfachter Aufstieg (nur praktische Prüfung) auf die Führerscheinklasse A2 möglich !
Klasse AM (15 Jahre)

Klasse AM (15 Jahre)

  • Krafträder bis 50 ccm
  • Moped und Mokick beschränkt auf 45 km/h
Alle Kraftfahrzeugklassen:
Klasse B (17 Jahre)

Klasse B (17 Jahre)

  • Fahrzeuge siehe Klasse B (18 Jahre), jedoch bis zum vollendeten 18. Lebenjahr nur mit Begleitperson/en

Voraussetzungen für Begleitpersonen

  • Mindestalter 30 Jahre
  • 5 Jahre im Besitz eines Führerscheins
  • max. 1 Punkte in Flensburg
  • Anzahl der Begleitpersonen unbegrenzt

PKW Automatik

  • Fahrzeuge der Führerscheinklasse B, jedoch nur mit Automatikgetriebe
Klasse B (18 Jahre)

Klasse B (18 Jahre)

  • Kraftfahrzeuge bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse
  • und mit einem Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse
  • bei Anhänger über 750 kg darf die Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten.

auch das ist Klasse B (18 Jahre)

  • zum Beispiel die normalen Offroad-Fahrzeuge
  • zum Beispiel Kleinlaster bis 3500 kg zulässige Gesamtmasse
  • PKW Automatik
    • Fahrzeuge der Führerscheinklasse B, jedoch nur mit Automatikgetriebe
Klasse BE (18 Jahre)

Klasse BE (18 Jahre)

    • Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 3500 kg
Klassen C, CE, C1, C1E

Klassen C, CE, C1, C1E 

Klasse C

  • Kraftfahrzeuge über 3500 kg zulässige Gesamtmasse
  • und mit einem Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse

Klasse CE

  • Kfz der Klasse C mit einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse

Klasse C1

  • Kfz der Klasse C von 3500kg – 7500kg und einem Anhänger bis 750kg

Klasse C1E

  • Kfz von 3500 bis 7500 kg mit Anhänger über 750 kg zul. Gesamtmasse
  • Gesamtmasse der Kombination bis 12000kg
Klassen D, DE, D1, D1E

Klassen D, DE, D1, D1E 

Klasse D

  • Kraftfahrzeuge zur Fahrgastbeförderung mit mehr als 9 Sitzen und mit einem Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse

Klasse DE 

  • Kfz der Klasse D mit einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse

Klasse D1

  • Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch nicht mehr als 16 Sitze

Klasse D1E 

  • Kfz der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg zul. Gesamtmasse
Klasse T und L

Klasse T und L

Klasse T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). Fahrer unter 18 Jahren bbH bis 40 km/h.

Klasse L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h durch Geschwindigkeitsschilder (§ 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Sonstige Fahrzeuge

Sonstige Fahrzeuge Mofa

  • Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt:
  • Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.

Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:

  • Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Beförderung von Fahrgästen

Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.